Eingangsverfahren
Entsprechend der Werkstättenverordnung (WVO) § 3 führt die Werkstatt mit dem zuständigen
Rehabilitationsträger ein Eingangsverfahren durch. Im Eingangsverfahren ist festzustellen,
ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung
in das Arbeitsleben ist. Die Gruppenleiter überprüfen in Zusammenarbeit mit den Fachdiensten die
Werkstatt- und Gruppenfähigkeit, erstellen den Eingliederungsplan für den jeweiligen Teilnehmer und ermitteln
die in Betracht kommenden ergänzenden Leistungen.
Der behinderte Mensch wird mit der Werkstatt, der näheren Umgebung, mit Regeln und Normen der Werkstatt sowie dem Angebot der begleitenden Maßnahmen bekannt gemacht. Das Eingangsverfahren kann bis zu drei Monate dauern. Spätestens nach den drei Monaten wird durch die Werkstatt eine Empfehlung zur weiteren Berufsbildung ausgesprochen.
Der behinderte Mensch wird mit der Werkstatt, der näheren Umgebung, mit Regeln und Normen der Werkstatt sowie dem Angebot der begleitenden Maßnahmen bekannt gemacht. Das Eingangsverfahren kann bis zu drei Monate dauern. Spätestens nach den drei Monaten wird durch die Werkstatt eine Empfehlung zur weiteren Berufsbildung ausgesprochen.





